Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

AGB von ice-effect

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle zwischen dem Kunden und Veit Gebauer, Sitz (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet) geschlossenen Verträge über die Reinigung von beweglichen und unbeweglichen Sachen (nachfolgend als „Komponenten“ bezeichnet)
1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich in Textform zu.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Reinigungsarbeiten.

3. Auflösende Bedingung

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer über von den Komponenten ausgehende Gesundheitsgefahren vor der Reinigung in Textform zu informieren.
3.2 Das Angebot des Auftragnehmers gilt lediglich für Komponenten, von deren Reinigung keinerlei über das übliche Gefahrenpotential einer Reinigung hinausgehenden Gesundheitsgefahren ausgehen (insbesondere Beseitigung von kontaminierten oder gesundheitsgefährdenden Beschichtungen).

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kunde erhält über die zu erbringenden Reinigungsleistungen einen Kostenvoranschlag in Textform. Der Kostenvoranschlag ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien unverbindlich und beinhaltet nur die regelmäßig zu erwartenden Aufwendungen. Abweichungen von mehr als 10% vom Kostenvoranschlag sind dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis davon in Textform mitzuteilen. Andernfalls gelten die im Kostenvoranschlag bezeichneten Honorare (plus bis zu 10%).
4.2 Der Kunde ist zu 50% vorleistungspflichtig.
4.3 Der Kunde erhält vom Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung in Textform. Die Rechnung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang beim vom Auftragnehmer in der Rechnung bezeichneten Kreditinstitut.
4.4 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien gewährt der Auftragnehmer kein Skonto.
4.5 Bei sämtlichen vom Auftragnehmer bezeichneten Preisen handelt es sich um Gesamtpreise, d.h. sie erhalten alle Abgaben und Steuern.

5. Leistungszeitpunkt und Zuschläge

5.1 Der Auftragnehmer bietet seine Reinigungsarbeiten zu folgenden Arbeitszeiten an:
Frühschicht:              07:00 Uhr – 15:00 Uhr
Spätschicht:              15:00 Uhr – 23:00 Uhr
Nachtschicht:            23:00 Uhr – 07:00 Uhr

5.2 Die Leistung erfolgt zu dem vom Kunden gewählten Leistungszeitpunkt (innerhalb der jeweiligen Schicht). Wählt der Kunde keinen Leistungszeitpunkt aus, steht dieser im Ermessen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.

5.3 Bei auf Wunsch des Kunden gewählten Arbeitszeiten („Schichten“) erhebt der Auftragnehmer folgende Zuschläge:
Spätschicht:                25 % vom vereinbarten Honorar
Nachtschicht:             50 % vom vereinbarten Honorar
Samstagsschicht:    50 % vom vereinbarten Honorar
Sonntagsschicht:    100 % vom vereinbarten Honorar
Feiertagsschicht:     100 % vom vereinbarten Honorar

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde schafft die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen räumlichen und technischen Voraussetzungen, soweit die Reinigungsarbeiten an einem von ihm gewählten Ort stattfinden. Dazu zählen insbesondere

  • die Bereitstellung von hinreichenden Abstell- und Arbeitsflächen
  • die Sicherstellung der Strom- und Wasserversorgung
  • Bereitstellung von der Sicherheit des Reinigungspersonals dienender Schutzausrüstung

6.2 Können die Reinigungsarbeiten aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten nicht durchgeführt werden, gilt Ziffer 8 dieser AGB entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleibt unberührt

7. Reinigung am Sitz des Auftragnehmers

7.1 Erfolgt die Reinigung auf Wunsch des Kunden am Sitz des Auftragnehmers gelten folgende Bestimmungen:
7.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr.
7.3 Die Verpackung und Verladung sowie der Transport und Rücktransport der Komponenten erfolgt auf Kosten des Kunden. Der Auftragnehmer darf sich dafür Drittunternehmer bedienen. Dem Kunden ist ein Kostenvoranschlag in Textform zu übersenden.
7.4 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Risiken versichert zum Beispiel gegen Diebstahl, Bruch, Feuer usw.
7.5 Während der Reinigungsarbeiten vor Ort besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung eines etwaig bestehenden Versicherungsschutzes für die Komponenten zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann bei gesonderter Vereinbarung in Textform ein erweiterter Versicherungsschutz gewährt werden.
7.6 Kommt der Kunde mit der Rücknahme der Komponenten in Verzug, können Lagerkosten – auch wegen der Einlagerung bei einem Drittanbieter – berechnet werden.

9. Abnahme

9.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reinigungsarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung in Textform angezeigt worden ist.
9.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Werktagen nach Zugang der Anzeige der Beendigung der Reinigungsarbeiten in Textform als erfolgt.

10. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reinigungsvertrag ein Pfandrecht an den Komponenten zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

11. Mängel

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

12. Haftung

12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
12.2 Der Auftragnehmer haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

13. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

13.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechte.
13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch den Auftragnehmer in Textform abzutreten oder zu übertragen

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Parteien aus Geschäften jeder Art unter Einschluss von Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltendmachung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.3 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.